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Allgemeines |
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1.1. Diese Liefer- und Verkaufsbestimmungen (nachstehend "Bedingungen"
genannt) bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen
Kaufvertrages. Sollte der Käufer Verbraucher im Sinne § 1
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sein, so gehen im Fall eines Widerspruches
zwischen Bedingungen und dem KSchG die zwingendenden Bestimmungen des KSchG
vor. 1.2. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage dieser Bedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen,
wie insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, werden
nicht akzeptiert und sind somit keine Vertragsgrundlage. Änderungen und
Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unsere schriftlichen
Bewilligungen. 1.3. Die Bedingungen gelten auch für sämtliche weiteren Geschäfte im Rahmen
unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Eine geänderte Fassung der
Bedingungen gilt ab dem Zeitpunkt, in sie dem Käufer zugegangen oder sonst
wie zur Kenntnis gelangt ist.
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2. Vertragsabschluß |
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2. Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie durch uns
schriftlich bestätigt worden sind. Auslieferungen und Rechnungserteilungen
stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die schriftliche Bestätigung
gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. 2.2. Bereits vom Verkäufer bestätigte Aufträge können nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung storniert werden. In diesem Fall hat der Käufer
jedoch sämtliche mit der Bearbeitung des Auftrages vor und nach der
Stornierung, anfallende Kosten selbst tragen. 2.3. Die in den Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit
dem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen,
Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbraucherenddaten, Angaben in Bezug auf
die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur insoweit
maßgebend, als sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Eigenschaften des Kaufgegenstandes gelten nur dann als zugesichert, wenn sie
schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der
Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die
Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichungen für den Käufer nicht
unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und
Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. 2.4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein durch AC Austria
eingeräumtes Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferungsverpflichtung
entbunden.
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3.
Preise |
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3.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Lager Stöttera in Euro
zuzüglich der Umsatzsteuer im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Im Preis sind
Installation, Schulung, Versand und sonstige Nebendienstleistungen nicht
enthalten. 3.2. Der Versand erfolgt nach unserer freier Wahl. Wir liefern in
handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige
Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers. 3.3. Wir sind verpflichtet , den Kaufgegenstand zu versichern. Der Käufer
trägt die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen Versicherung. Die Kosten
der Fracht und Versendung trägt, sofern schriftlich nichts anderes
vereinbart ist, der Käufer.
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4.
Zahlungsbedingungen |
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4.1. Die Zahlung der von uns in Rechnung gestellten Beträge erfolgt bar und
abzugsfrei, somit rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge, bei Erhalt
der Rechnung. 4.2. Sollten andere Konditionen vereinbart werden, so bedarf dies der
Schriftform. Solche von uns in Rechnung gestellten Beträge sind binnen zehn
Tagen ab Rechnungserhalt abzugsfrei, somit rein netto ohne Skonti oder
sonstige Abzüge , zur Zahlung fällig. Bei Übernahme- und Zahlungsverzug sind
wir berechtigt, Zinsen im Ausmaß von 3-Monats-Euribor plus 6% per anno sowie
allfällige Lagerspesen zu verlangen. Überdies ist der Käufer verpflichtet,
bei Zahlungsverzug alle sonstigen durch sein Säumnis anfallenden Spesen und
Kosten, insbesondere auch die vorprozessualen Kosten, uns im vollem Umfang
zu ersetzen. 4.3. Die Entgegennahme eines Wechsels, eines Schecks oder einer
Zahlungsanweisung geschieht nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt.
Unsere Forderungen gilt im erst im Zeitpunkt der Einlösung des
Zahlungsmittels oder der Gutschrift des Förderungsbetrages auf einem unserer
Bankkonten als getilgt. 4.4. Eine nach Vertragsabschluß eintretende Verschlechterung der
Vermögenslage des Käufers, von der wir - auf welche Art auch immer -
Kenntnis erhalten, berechtigt uns, den Kaufpreis für allenfalls bereits
getätigte Lieferungen sofort fällig zu stellen und vor weiteren Lieferungen
Sicherheiten zu verlangen. Wenn der Käufer den fällig gestellten Kaufpreis
nicht innerhalb von einer Woche bezahlt oder die geforderte Sicherheit nicht
innerhalb der gleichen Frist leistet, sind wir berechtigt, ohne Setzung
einer Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten. 4.5. Der Käufer, der Unternehmer im Sinn §1 KSchG ist, verzichtet auf
Aufrechnung der behaupteten Gegenforderungen, die nicht im rechtlichen
Zusammenhang mit einer uns treffenden Verpflichtung stehen und die nicht
anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
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5.
Lieferungen |
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5.1.
Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher
Form vereinbart werden. Wir sind jedoch auch bemüht, die unverbindlich
zugesagten Lieferfristen einzuhalten. 5.2.
Ab Versendung an den Käufer oder Übergabe an den Frachtführer oder ab
Abnahmeverzug trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der
Beschädigung der gekauften Ware. 5.3.
Die Lieferfrist wird von dem Tag berechnet, an dem alle zur Ausführung
erforderlichen Mitteilungen und Unterlagen, insbesondere der schriftliche
Auftrag vorliegt. 5.4.
Kann der von uns zugesagte Liefertermin nicht eingehalten werden, so
werden wir einen neuen Termin bindend vereinbaren. Verstreicht auch dieser
neue Termin, ohne dass die Lieferung erfolgt, so hat der Käufer wahlweise
das Recht, von dem Vertrag bezüglich der noch ausstehenden Lieferungen ganz
oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind außer für den Fall, dass sie von
uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, ausgeschlossen. 5.5.
Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen,
die uns die Lieferungen oder den Transport erschweren oder unmöglich machen
- hierzu gehören auch nachträglich eintretende Material- und
Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder
Transportbehinderungen etc. - auch, wenn diese bei Lieferanten eintreten,
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu
vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist daher in diesen Fällen
ausgeschlossen. Sieht der Vertrag mehrere Teillieferungen vor, so ist jede
Teillieferung für sich als Vertragserfüllung anzusehen. Der Käufer ist daher
nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen, soweit deren Annahme für ihn
nicht zumutbar ist. 5.6.
Für die Dauer des Abnahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die
Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. AC Austria
kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
Während der Dauer des Abnahmeverzuges hat der Käufer an uns als Ersatz der
entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des
Kaufpreises, höchstens 25,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
Daneben sind wir berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu fordern. Wenn
der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der
Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht annehmen zu
wollen, kann AC Austria vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. AC Austria ist berechtigt, als Schadenersatz
wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz
des tatsächlichen entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. 5.7.
Mängeldifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt bei AC Austria und dem
Frachtführer angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur
oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und
Verladung.
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6. Gefahrenübergang |
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6.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Frachtführer
oder andere den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur
Versendung unserer Fertigung oder unseres Zentrallagers verlassen hat, und
zwar unabhängig davon, ob die Versendung von Erfüllungsort aus erfolgt und
wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich
die Versendung oder Abnahme aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. 6.2. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt, die als selbstständige
Leistungen gelten.
7.
Eigentumsvorbehalt 7.1.
Die gelieferten Waren bleiben bis vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und aller Nebenanforderungen unser Eigentum. 7.2.
Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware, tritt der
Käufer im voraus sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns zahlungshalber ab, wobei jedoch der Käufer weiterhin und ohne Änderung der
Fälligkeit des geschuldeten Betrages zu dessen Bezahlung neben dem
Zweitkäufer gegenüber uns haftbar bleibt. 7.3.
Der Käufer ist verpflichtet, in seinen Büchern bei jeder abgetretenen
Forderung einen mit Datum versehenen firmenmäßig gefertigten Vermerk
anzubringen und den Zweitkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages
von der erfolgten Abtretung zu verständigen und uns vom Weiterverkauf im
Anschluss einer Kopie der Verständigung des Zweitkäufers von der Abtretung
zu benachrichtigen. Sollten ungeachtet der obigen Vereinbarung beim Käufer
Beträge vom Zweitkäufer eingehen, so ist der Käufer verpflichtet, diese
Beträge unverzüglich an uns auszufolgen. Bis zu dieser Ausfolgung sind die
Beträge gesondert zu verwahren. Diese Abtretungen werden hiermit von uns im
voraus angenommen. Jede weitere Verpfändung oder Abtretung ist
ausgeschlossen. 7.4.
Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte (z.B. durch
Vermieterpfandrechte) sind wir sofort schriftlich davon zu benachrichtigen.
Im Falle der Unterlassung der Anzeige ist der Käufer schadenersatzpflichtig.
Sämtliche Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
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7. Gewährleistung |
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8.1. AC Austria gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und
Materialmängeln sind. Die Gewährleistungspflicht beträgt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen sechs Monate. 8.2.
Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere
Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die
nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch
soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der
Geräte oder Fremdeingriffe sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist.
Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und
Leistungsmerkmale der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. 8.3.
Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. 8.4.
Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Teil bzw. Gerät und
eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer, eine
Kopie des Lieferscheins bzw. Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an
die AC Austria, zur Reparatur einzuschicken bzw. anzuliefern. Der Käufer hat
bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf
diesen befindliche Daten durch ihn durch Kopien gesichert werden, da diese
bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die Geräte müssen frei
eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert., es sei denn, dass
die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den
Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen
Gewährleistungen in Kraft. 8.5.
Für mangelhafte Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch
Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der Käufer
kann jedoch nach seiner Wahl Herabsetzungen des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn die Nachbesserungen in
angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder eine Ersatzlieferung
ebenfalls mangelhaft war. 8.6.
Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie
Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Druckertrommeln, Toner- und andere
Verschleißmaterialien. 8.7.
Gewährleistungsansprüche gegen AC Austria stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar. 8.8.
Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere
Mitarbeiter, auf der Verletzung einer uns treffenden wesentlichen
Vertragspflicht oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft.
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9. Haftung und Schadenersatz |
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9.1.
Schadenersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich ausgeschlossen,
sofern wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
haben. Als unsere Erfüllungshilfen gelten Angestellte unseres Unternehmens,
nicht aber Angestellte anderer Unternehmen oder Personen, deren sich diese
Unternehmen bedienen oder deren Erfüllungsgehilfen. 9.2.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass
wir die Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 9.3.
Der Käufer bestätigt, auf die Anleitung zur Verwendung der von uns
verkauften Ware hingewiesen worden zu sein und wird die Ware nur in der
Betriebsanleitung vorgesehenen Weise verwenden. 9.4.
Bei Produkthaftungsschäden von Kunden des Käufers ist vom Käufer sofort
schriftliche Dokumentation über Umstände und geltend gemachte Ansprüche zu
übermitteln. Im Produktionshaftungsfall trifft den Käufer eine
verschuldensabhängige Regresshaftung uns gegenüber, falls er seinen Kunden
nicht ausreichend über allfällige Besonderheiten des Produkts aufgeklärt
hat, unsere Gebrauchsanweisung, Verwendungshinweise nicht wiedergegeben und
/oder seinem Kunden die Produktionssicherheit nicht dargeboten hat als unter
Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten war. 9.5.
Unsere Ersatzpflicht wird gemäß §9 Produktionshaftungsgesetz für
Sachschäden unserer Kunden ausgeschlossen, soweit diese keine Endverbraucher
sind. Die Verjährungsfrist des §13 Produktionshaftungsgesetz wird auf drei
Jahre herabgesetzt.
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10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Rechtsordnung |
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10.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Rechtsordnung 10.1.
Für Verträge mit Unternehmen gemäß §1 KSchG wird als Erfüllungsort für
Lieferungen und Zahlung Stöttera vereinbart. 10.2.
Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser
Geschäftsverbindung wird als ausschließlich zuständiges Gericht das für
Eisenstadt zuständige Gericht vereinbart. 10.3.
Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Uncitral-Kaufrechtes werden einvernehmlich ausgeschlossen.
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11. Sonstiges |
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Sonstiges 11.1.
Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (Zeichnungen,
Prospekte, etc.) bleiben unser geistiges Eigentum. 11.2.
Die Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag dürfen nicht ohne unsere
vorherige Zustimmung abgetreten werden. 11.3.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen,
sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich
nicht um gemäß §8 Absatz7 des AGB (Gewährleistungsansprüche) Ansprüche
handelt, werden wir die Zustimmung erteilen, wenn der Käufer wesentliche
Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des
Abtretungsverbotes überwiegen. 11.4.
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein
zum einmaligen Wiederverkauf oder zur eigenen bestimmungsgemäßen Verwendung
verkauft, d.h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung
überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der
Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden. 11.5.
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit
Lieferungen von AC Austria zugängig werdenden Informationen, die aufgrund
sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von AC
Austria erkennbar sind und vertraulich zu halten sind , unbefristet geheim
zuhalten und sie - soweit die nicht zur Erreichung des Vertragszweckes
erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in
irgendeiner Weise zu verwerten. 11.6.
Wir sind berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes zu ermitteln und zu verarbeiten.
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