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AGB´S! Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Deutsch

Allgemeines

1.1. Diese Liefer- und Verkaufsbestimmungen (nachstehend "Bedingungen" genannt) bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Kaufvertrages. Sollte der Käufer Verbraucher im Sinne § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sein, so gehen im Fall eines Widerspruches zwischen Bedingungen und dem KSchG die zwingendenden Bestimmungen des KSchG vor.
1.2. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, wie insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nicht akzeptiert und sind somit keine Vertragsgrundlage. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unsere schriftlichen Bewilligungen.
1.3. Die Bedingungen gelten auch für sämtliche weiteren Geschäfte im Rahmen unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Eine geänderte Fassung der Bedingungen gilt ab dem Zeitpunkt, in sie dem Käufer zugegangen oder sonst wie zur Kenntnis gelangt ist.
 

2. Vertragsabschluß

2.
Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
2.2. Bereits vom Verkäufer bestätigte Aufträge können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung storniert werden. In diesem Fall hat der Käufer jedoch sämtliche mit der Bearbeitung des Auftrages vor und nach der Stornierung, anfallende Kosten selbst tragen.
2.3. Die in den Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit dem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbraucherenddaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur insoweit maßgebend, als sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eigenschaften des Kaufgegenstandes gelten nur dann als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
2.4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein durch AC Austria eingeräumtes Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferungsverpflichtung entbunden.
 

 3. Preise

3.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Lager Stöttera in Euro zuzüglich der Umsatzsteuer im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Im Preis sind Installation, Schulung, Versand und sonstige Nebendienstleistungen nicht enthalten.
3.2. Der Versand erfolgt nach unserer freier Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers.
3.3. Wir sind verpflichtet , den Kaufgegenstand zu versichern. Der Käufer trägt die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen Versicherung. Die Kosten der Fracht und Versendung trägt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, der Käufer.
 

4. Zahlungsbedingungen

4.1.
Die Zahlung der von uns in Rechnung gestellten Beträge erfolgt bar und abzugsfrei, somit rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge, bei Erhalt der Rechnung.
4.2. Sollten andere Konditionen vereinbart werden, so bedarf dies der Schriftform. Solche von uns in Rechnung gestellten Beträge sind binnen zehn Tagen ab Rechnungserhalt abzugsfrei, somit rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge , zur Zahlung fällig. Bei Übernahme- und Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen im Ausmaß von 3-Monats-Euribor plus 6% per anno sowie allfällige Lagerspesen zu verlangen. Überdies ist der Käufer verpflichtet, bei Zahlungsverzug alle sonstigen durch sein Säumnis anfallenden Spesen und Kosten, insbesondere auch die vorprozessualen Kosten, uns im vollem Umfang zu ersetzen.
4.3. Die Entgegennahme eines Wechsels, eines Schecks oder einer Zahlungsanweisung geschieht nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt. Unsere Forderungen gilt im erst im Zeitpunkt der Einlösung des Zahlungsmittels oder der Gutschrift des Förderungsbetrages auf einem unserer Bankkonten als getilgt.
4.4. Eine nach Vertragsabschluß eintretende Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, von der wir - auf welche Art auch immer - Kenntnis erhalten, berechtigt uns, den Kaufpreis für allenfalls bereits getätigte Lieferungen sofort fällig zu stellen und vor weiteren Lieferungen Sicherheiten zu verlangen. Wenn der Käufer den fällig gestellten Kaufpreis nicht innerhalb von einer Woche bezahlt oder die geforderte Sicherheit nicht innerhalb der gleichen Frist leistet, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten.
4.5. Der Käufer, der Unternehmer im Sinn §1 KSchG ist, verzichtet auf Aufrechnung der behaupteten Gegenforderungen, die nicht im rechtlichen Zusammenhang mit einer uns treffenden Verpflichtung stehen und die nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.

5. Lieferungen

5.1.
Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Wir sind jedoch auch bemüht, die unverbindlich zugesagten Lieferfristen einzuhalten.
5.2.
Ab Versendung an den Käufer oder Übergabe an den Frachtführer oder ab Abnahmeverzug trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der gekauften Ware.
5.3.
Die Lieferfrist wird von dem Tag berechnet, an dem alle zur Ausführung erforderlichen Mitteilungen und Unterlagen, insbesondere der schriftliche Auftrag vorliegt.
5.4.
Kann der von uns zugesagte Liefertermin nicht eingehalten werden, so werden wir einen neuen Termin bindend vereinbaren. Verstreicht auch dieser neue Termin, ohne dass die Lieferung erfolgt, so hat der Käufer wahlweise das Recht, von dem Vertrag bezüglich der noch ausstehenden Lieferungen ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind außer für den Fall, dass sie von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, ausgeschlossen.
5.5.
Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die Lieferungen oder den Transport erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eintretende Material- und Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder Transportbehinderungen etc. - auch, wenn diese bei Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist daher in diesen Fällen ausgeschlossen. Sieht der Vertrag mehrere Teillieferungen vor, so ist jede Teillieferung für sich als Vertragserfüllung anzusehen. Der Käufer ist daher nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen, soweit deren Annahme für ihn nicht zumutbar ist.
5.6.
Für die Dauer des Abnahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. AC Austria kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während der Dauer des Abnahmeverzuges hat der Käufer an uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens 25,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Daneben sind wir berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu fordern. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht annehmen zu wollen, kann AC Austria vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. AC Austria ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlichen
entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
5.7.
Mängeldifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt bei AC Austria und dem Frachtführer angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

6. Gefahrenübergang

6.1.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Frachtführer oder andere den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unserer Fertigung oder unseres Zentrallagers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung von Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.2. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt, die als selbstständige Leistungen gelten.

7.
Eigentumsvorbehalt
7.1.
Die gelieferten Waren bleiben bis vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenanforderungen unser Eigentum.
7.2.
Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware, tritt der Käufer im voraus sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns zahlungshalber ab, wobei jedoch der Käufer weiterhin und ohne Änderung der Fälligkeit des geschuldeten Betrages zu dessen Bezahlung neben dem Zweitkäufer gegenüber uns haftbar bleibt.
7.3.
Der Käufer ist verpflichtet, in seinen Büchern bei jeder abgetretenen Forderung einen mit Datum versehenen firmenmäßig gefertigten Vermerk anzubringen und den Zweitkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages von der erfolgten Abtretung zu verständigen und uns vom Weiterverkauf im Anschluss einer Kopie der Verständigung des Zweitkäufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Sollten ungeachtet der obigen Vereinbarung beim Käufer Beträge vom Zweitkäufer eingehen, so ist der Käufer verpflichtet, diese Beträge unverzüglich an uns auszufolgen. Bis zu dieser Ausfolgung sind die Beträge gesondert zu verwahren. Diese Abtretungen werden hiermit von uns im voraus angenommen. Jede weitere Verpfändung oder Abtretung ist ausgeschlossen.
7.4.
Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte (z.B. durch Vermieterpfandrechte) sind wir sofort schriftlich davon zu benachrichtigen. Im Falle der Unterlassung der Anzeige ist der Käufer schadenersatzpflichtig. Sämtliche Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

7. Gewährleistung

8.1.
AC Austria gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungspflicht beträgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sechs Monate.
8.2.
Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriffe sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmale der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
8.3.
Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.
8.4.
Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer, eine Kopie des Lieferscheins bzw. Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die AC Austria, zur Reparatur einzuschicken bzw. anzuliefern. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten durch ihn durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert., es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.
8.5.
Für mangelhafte Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der Käufer kann jedoch nach seiner Wahl Herabsetzungen des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn die Nachbesserungen in angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder eine Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war.
8.6.
Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Druckertrommeln, Toner- und andere Verschleißmaterialien.
8.7.
Gewährleistungsansprüche gegen AC Austria stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8.8.
Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Mitarbeiter, auf der Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft.

9. Haftung und Schadenersatz

9.1.
Schadenersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Als unsere Erfüllungshilfen gelten Angestellte unseres Unternehmens, nicht aber Angestellte anderer Unternehmen oder Personen, deren sich diese Unternehmen bedienen oder deren Erfüllungsgehilfen.
9.2.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass wir die Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
9.3.
Der Käufer bestätigt, auf die Anleitung zur Verwendung der von uns verkauften Ware hingewiesen worden zu sein und wird die Ware nur in der Betriebsanleitung vorgesehenen Weise verwenden.
9.4.
Bei Produkthaftungsschäden von Kunden des Käufers ist vom Käufer sofort schriftliche Dokumentation über Umstände und geltend gemachte Ansprüche zu übermitteln. Im Produktionshaftungsfall trifft den Käufer eine verschuldensabhängige Regresshaftung uns gegenüber, falls er seinen Kunden nicht ausreichend über allfällige Besonderheiten des Produkts aufgeklärt hat, unsere Gebrauchsanweisung, Verwendungshinweise nicht wiedergegeben und /oder seinem Kunden die Produktionssicherheit nicht dargeboten hat als unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten war.
9.5.
Unsere Ersatzpflicht wird gemäß §9 Produktionshaftungsgesetz für Sachschäden unserer Kunden ausgeschlossen, soweit diese keine Endverbraucher sind. Die Verjährungsfrist des §13 Produktionshaftungsgesetz wird auf drei Jahre herabgesetzt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

10.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
10.1.
Für Verträge mit Unternehmen gemäß §1 KSchG wird als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung Stöttera vereinbart.
10.2.
Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsverbindung wird als ausschließlich zuständiges Gericht das für Eisenstadt zuständige Gericht vereinbart.
10.3.
Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Uncitral-Kaufrechtes werden einvernehmlich ausgeschlossen.

11. Sonstiges

Sonstiges
11.1.
Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (Zeichnungen, Prospekte, etc.) bleiben unser geistiges Eigentum.
11.2.
Die Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung abgetreten werden.
11.3.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um gemäß §8 Absatz7 des AGB (Gewährleistungsansprüche) Ansprüche handelt, werden wir die Zustimmung erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.
11.4.
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf oder zur eigenen bestimmungsgemäßen Verwendung verkauft, d.h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
11.5.
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit Lieferungen von AC Austria zugängig werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von AC Austria erkennbar sind und vertraulich zu halten sind , unbefristet geheim zuhalten und sie - soweit die nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
11.6.
Wir sind berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu ermitteln und zu verarbeiten.

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