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...weitere
Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes |
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"Tipps der Firma
im Garantiefall" |
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Gewährleistungsrecht § 8-9a des
Konsumentenschutzgesetzes |
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1. Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum
Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen,
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer
die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder
versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabeortes; oder wenn
es der Verbraucher verlangt
2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser
Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein
musste und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer
für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig,
gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
2. Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für
diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die
Gefahr der Übersendung zu tragen.
3. Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs,
insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu
tragen.
4. War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so
haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der
Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Sache zur Montage durch
den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler
der Montageanleitung beruht.
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Garantie §9b des
Konsumentenschutzgesetzes |
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Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den
Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen,
den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so
hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und
darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird.
Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in
der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie
in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem
ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre
Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten,. Gehen aus der Erklärung die
garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass
die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf
einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu
geben.
Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit
der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den
durch den Verstoß verschuldeten Schaden.
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Weitere
Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes |
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Kostenvoranschläge §5 des Konsumentenschutzgesetzes |
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1. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170 a ABGB
durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen,
wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
2. Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde
gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das
Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
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Mündliche Zusagen §10 des Konsumentenschutzgesetzes |
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Eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, erstreckt sich im Verkehr
mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringen; besondere gesetzliche Regeln über den Umfang
der Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewußt war.
War dem Verbraucher die Beschränkung der Vollmacht nur infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bewußt, so hat der Unternehmer - unbeschadet der
Geltendmachung dieses Umstandes nach anderen Bestimmungen - das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt muß unverzüglich nach Kenntnis des
Unternehmers von der Überschreitung durch den Vertreter und den Umständen,
aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit des Verbrauchers ergibt, erklärt
werden.
Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner
Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht
ausgeschlossen werden.
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Ratenzahlung § 13 des
Konsumentenschutzgesetzes |
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Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der
Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder
Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der
gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er
dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht
hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens
sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter
Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
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Gerichtsbarkeitsbestimmungen § 14 des Konsumentenschutzgesetzes |
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Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen
ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit
des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt
nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen
Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der
inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen
Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.
Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den
Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen
wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.
Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden,
als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
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Anzahlung §20 des
Konsumentenschutzgesetzes |
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Der Verbraucher hat einen Teil
des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen;
die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder,
wenn dieser 218 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des
Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche
körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den
Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem
Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.
Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die
Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf
den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.
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Anspruch auf
Gewährleistung § 23 des Konsumentenschutzgesetzes |
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Solange der Kaufpreis noch nicht
vollständig gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen
Sachmängeln über die im § 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis
zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden;
die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus
vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.
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Garantie
Nr. 1: Volle Österreichische Herstellergarantie -
Oft schon 2 oder 3 Jahre! |
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Bei Produkten, die Kundinnen und Kunden bei
kaufen,
erhalten sie die volle österreichische Herstellergarantie.
Somit können Sie sich direkt an den Hersteller wenden!
Ihre Vorteile:
Tipp Kostengünstig!
Tipp: Wenden Sie sich immer direkt an den
Hersteller. Auch nach der Garantiezeit. Denn viele Verkäufer wollen an
Reparaturen etwas verdienen, obwohl Sie nichts anderes tun, als das Gerät
ebenfalls zum Hersteller zu senden.
Haben Sie schon einmal Einblick in die Rechnung des Herstellers gehabt?
Sehen Sie?
4. Garantiedauer: 1 Jahr, oft auch länger!
Viele Hersteller gewähren längere Garantiezeiten als ein Jahr: Oft schon
2, 3 oder noch mehr Jahre.
Daher der Tipp: Wenn Sie ein Produkt kaufen, dann
drucken Sie sich die Original Produktseite des Herstellers mit der
Garantiedauer aus. Somit können Sie bei einem späteren Garantiefall dem
Hersteller zeigen, dass die Reparatur immer noch unter "Garantie" fällt.
Wenn Sie in einem Garantiefall mit einem Hersteller Schwierigkeiten haben,
dann hilft Ihnen , Ihre Garantie durchzusetzen und steht
Ihnen als starker Partner zur Seite.
hat zu vielen
Herstellern einen engen Kontakt und gute Beziehungen. Wir setzen uns für
Sie und Ihre Interessen ein, wenn ein Garantiefall einmal nicht so
behandelt wird, wie wir alle uns das wünschen. Wir können nichts
versprechen, aber wir setzen uns auf jeden Fall für Sie ein.
So verhalten Sie sich richtig
a) Defektes Material / Reparaturen während der Garantiezeit
Die meisten Produkte werden direkt durch den Hersteller und nicht durch
AC- Austria betreut. Bitte wenden Sie sich im Garantiefall direkt an die
zuständige Reparaturstelle des Herstellers.
Falls Sie die Telefonnummern der Hersteller nicht finden, dann helfen wir
Ihnen gerne weiter.
Achtung: Dies gilt nicht für Transportschäden! Melden Sie
Transportschäden immer bei der Annahme der Zustellfirma. Es muss ein
Protokoll aufgenommen werden. Schäden, die bei der Zustellung nicht
erkennbar waren, müssen so schnell wie möglich
(meistens nur 3 Tage) bei der Zustellfirma gemeldet werden.
b) Defektes Material / Reparaturen nach der Garantiezeit
Damit keine unnötigen Wartezeiten entstehen, benötigen Sie eine RMA (Repair
Material Authorization) - Nummer, die Sie von uns erhalten. Für
Reparatursendungen an
AC- Austria senden Sie uns daher zuerst eine E-Mail
an
office@acaustria.at
Bitte geben Sie Ihren Name, Adresse, Produktname, Kaufdatum und
Rechnungsnummer an und beschreiben Sie den Fehler.
c) Bedingungen für Reparatursendungen
(sowohl während als auch nach der
Garantiezeit)
- Artikel sind bei gekauft.
- Gültige RMA Nummer ist auf dem Paket sichtbar.
- Bitte überprüfen Sie - falls immer möglich - , ob der Fehler bei einem
anderen Computer ebenfalls auftritt. Ferner ist es oft hilfreich, wenn
sich eine andere Person den Fehler ansieht, denn: Sollten die Artikel
trotz eingehender Prüfung nicht den von Ihnen beschriebenen Fehler
aufweisen, müssen wir für unseren Arbeitsaufwand eine Gebühr plus Porto
erheben. |
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