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Garantiebestimmungen!

 

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...weitere Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes

"Tipps der Firma im Garantiefall"

 
Gewährleistungsrecht § 8-9a des Konsumentenschutzgesetzes


1. Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen,
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabeortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt
2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein musste und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
2. Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
3. Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.
4. War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht.
 

Garantie §9b des Konsumentenschutzgesetzes


Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten,. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.
 

Weitere Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes

 

Kostenvoranschläge §5 des Konsumentenschutzgesetzes


1. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170 a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
2. Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

 

Mündliche Zusagen §10 des Konsumentenschutzgesetzes


Eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, erstreckt sich im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewußt war.
War dem Verbraucher die Beschränkung der Vollmacht nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewußt, so hat der Unternehmer - unbeschadet der Geltendmachung dieses Umstandes nach anderen Bestimmungen - das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt muß unverzüglich nach Kenntnis des Unternehmers von der Überschreitung durch den Vertreter und den Umständen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit des Verbrauchers ergibt, erklärt werden.
Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
 

Ratenzahlung § 13 des Konsumentenschutzgesetzes


Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

 

Gerichtsbarkeitsbestimmungen § 14 des Konsumentenschutzgesetzes


Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.
Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.
Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
 

Anzahlung §20 des Konsumentenschutzgesetzes


Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 218 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.
Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.
 

Anspruch auf Gewährleistung § 23 des Konsumentenschutzgesetzes


Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im § 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.
 

Garantie Nr. 1: Volle Österreichische Herstellergarantie -
Oft schon 2 oder 3 Jahre!


Bei Produkten, die Kundinnen und Kunden bei kaufen, erhalten sie die volle österreichische Herstellergarantie. Somit können Sie sich direkt an den Hersteller wenden!
Ihre Vorteile:
Tipp Kostengünstig!
Tipp: Wenden Sie sich immer direkt an den Hersteller. Auch nach der Garantiezeit. Denn viele Verkäufer wollen an Reparaturen etwas verdienen, obwohl Sie nichts anderes tun, als das Gerät ebenfalls zum Hersteller zu senden.
Haben Sie schon einmal Einblick in die Rechnung des Herstellers gehabt? Sehen Sie?
4. Garantiedauer: 1 Jahr, oft auch länger!
Viele Hersteller gewähren längere Garantiezeiten als ein Jahr: Oft schon 2, 3 oder noch mehr Jahre.
Daher der Tipp: Wenn Sie ein Produkt kaufen, dann drucken Sie sich die Original Produktseite des Herstellers mit der Garantiedauer aus. Somit können Sie bei einem späteren Garantiefall dem Hersteller zeigen, dass die Reparatur immer noch unter "Garantie" fällt.

Wenn Sie in einem Garantiefall mit einem Hersteller Schwierigkeiten haben, dann hilft Ihnen , Ihre Garantie durchzusetzen und steht Ihnen als starker Partner zur Seite. hat zu vielen Herstellern einen engen Kontakt und gute Beziehungen. Wir setzen uns für Sie und Ihre Interessen ein, wenn ein Garantiefall einmal nicht so behandelt wird, wie wir alle uns das wünschen. Wir können nichts versprechen, aber wir setzen uns auf jeden Fall für Sie ein.

So verhalten Sie sich richtig
a) Defektes Material / Reparaturen während der Garantiezeit
Die meisten Produkte werden direkt durch den Hersteller und nicht durch AC- Austria betreut. Bitte wenden Sie sich im Garantiefall direkt an die zuständige Reparaturstelle des Herstellers.
Falls Sie die Telefonnummern der Hersteller nicht finden, dann helfen wir Ihnen gerne weiter.

Achtung: Dies gilt nicht für Transportschäden! Melden Sie Transportschäden immer bei der Annahme der Zustellfirma. Es muss ein Protokoll aufgenommen werden. Schäden, die bei der Zustellung nicht erkennbar waren, müssen so schnell wie möglich
(meistens nur 3 Tage) bei der Zustellfirma gemeldet werden.
b) Defektes Material / Reparaturen nach der Garantiezeit
Damit keine unnötigen Wartezeiten entstehen, benötigen Sie eine RMA (Repair Material Authorization) - Nummer, die Sie von uns erhalten. Für Reparatursendungen an
AC- Austria senden Sie uns daher zuerst eine E-Mail an
office@acaustria.at
Bitte geben Sie Ihren Name, Adresse, Produktname, Kaufdatum und Rechnungsnummer an und beschreiben Sie den Fehler.
c) Bedingungen für Reparatursendungen
(sowohl während als auch nach der Garantiezeit)
- Artikel sind bei gekauft.
- Gültige RMA Nummer ist auf dem Paket sichtbar.
- Bitte überprüfen Sie - falls immer möglich - , ob der Fehler bei einem anderen Computer ebenfalls auftritt. Ferner ist es oft hilfreich, wenn sich eine andere Person den Fehler ansieht, denn: Sollten die Artikel trotz eingehender Prüfung nicht den von Ihnen beschriebenen Fehler aufweisen, müssen wir für unseren Arbeitsaufwand eine Gebühr plus Porto erheben.

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